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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 357/09, Beschluss v. 19.08.2009, HRRS 2009 Nr. 824


BGH 1 StR 357/09 - Beschluss vom 19. August 2009 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede