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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 346/09, Beschluss v. 05.08.2009, HRRS 2009 Nr. 822


BGH 1 StR 346/09 - Beschluss vom 5. August 2009 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Wegen der Abfassung von Urteilsgründen wird auf BGH NStZ 1998, 51 hingewiesen

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede