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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 292/09, Beschluss v. 07.07.2009, HRRS 2009 Nr. 741


BGH 1 StR 292/09 - Beschluss vom 7. Juli 2009 (LG München II)

Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch das Revisionsgericht.

§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechneter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist, der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1).

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl. vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede