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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 736

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 241/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 736


BGH 1 StR 241/09 - Beschluss vom 17. Juni 2009 (LG München I)

Konkurrenzen zwischen der gefährlichen Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung und der verursachten schweren Körperverletzung.

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 226 StGB; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).

Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 736

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 278

Bearbeiter: Karsten Gaede