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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 479

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 199/09, Beschluss v. 13.05.2009, HRRS 2009 Nr. 479


BGH 1 StR 199/09 - Beschluss vom 13. Mai 2009 (LG Weiden i.d.OPf.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 19. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen wie folgt gefasst wird:

Der Angeklagte wird

1. wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 2008 - Az. 1 Ds - verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie

2. wegen besonders schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 479

Bearbeiter: Karsten Gaede