HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 670/08, Beschluss v. 11.12.2008, HRRS 2009 Nr. 82
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die Einzelstrafen jeweils 30,00 Euro beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede