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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1097

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 489/08, Beschluss v. 04.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1097


BGH 1 StR 489/08 - Beschluss vom 4. November 2008 (LG Hof)

Verfahrensabsprachen (Anzweifelung eines durch den Verteidiger selbst verlesenen Geständnisses in der Revision; Überprüfung des Wahrheitsgehalts eines absprachebedingten Geständnisses); Recht auf effektive Verteidigung durch einen Verteidiger (Missbrauchsverbot).

Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wird das Geständnis eines Angeklagten durch die geständige Einlassung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, braucht sich das Tatgericht in der Regel auch nach den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50, 40, 49) für die Prüfung eines auf Grund einer Urteilsabsprache abgelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen.

2. Zweifelt der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis eines Angeklagten dahingehend an, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend, befremdet dieses Rügeverhalten.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlassung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50, 40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache abgelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1097

Bearbeiter: Karsten Gaede