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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 918

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 466/08, Beschluss v. 29.09.2008, HRRS 2008 Nr. 918


BGH 1 StR 466/08 - Beschluss vom 29. September 2008 (LG München)

Unzulässige Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend dargelegten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 918

Bearbeiter: Karsten Gaede