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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 915

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 441/08, Beschluss v. 08.10.2008, HRRS 2008 Nr. 915


BGH 1 StR 441/08 - Beschluss vom 8. Oktober 2008 (LG München)

Verwertbarkeit einer Telekommunikationsüberwachung (Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Katalogtat; entbehrliche Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln im Urteil).

§ 100a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten: Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft (UA S. 11-13).

Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat (vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbezüglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet. Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 117).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 915

Bearbeiter: Karsten Gaede