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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 911

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 421/08, Beschluss v. 09.10.2008, HRRS 2008 Nr. 911


BGH 1 StR 421/08 - Beschluss vom 9. Oktober 2008 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Aufklärungsrüge hinsichtlich der Schuldfähigkeit, dass diese jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht war nicht gedrängt, einen Sachverständigen zu beauftragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 911

Bearbeiter: Karsten Gaede