HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 911
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 421/08, Beschluss v. 09.10.2008, HRRS 2008 Nr. 911
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Aufklärungsrüge hinsichtlich der Schuldfähigkeit, dass diese jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht war nicht gedrängt, einen Sachverständigen zu beauftragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 911
Bearbeiter: Karsten Gaede