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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 417/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 889


BGH 1 StR 417/08 - Beschluss vom 26. August 2008 (LG Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede