hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 907

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 390/08, Beschluss v. 12.08.2008, HRRS 2008 Nr. 907


BGH 1 StR 390/08 - Beschluss vom 12. August 2008 (LG Deggendorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat: Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 907

Bearbeiter: Karsten Gaede