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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 905

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 384/08, Beschluss v. 27.08.2008, HRRS 2008 Nr. 905


BGH 1 StR 384/08 - Beschluss vom 27. August 2008 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamtschau der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick verloren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung niedriger Beweggründe.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 905

Bearbeiter: Karsten Gaede