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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 939

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 375/08, Beschluss v. 29.09.2009, HRRS 2009 Nr. 939


BGH 1 StR 375/08 - Beschluss vom 29. September 2009 (BGH)

Gewährung einer Pauschgebühr für die Hauptverhandlung (Zumutbarkeit; besonderer Aufwand).

§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus Wuppertal, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- € gemäß Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat hält eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € für angemessen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 939

Bearbeiter: Karsten Gaede