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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 70

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 372/08, Urteil v. 18.11.2008, HRRS 2009 Nr. 70


BGH 1 StR 372/08 - Urteil vom 18. November 2008 (LG Konstanz)

Strafrahmenverschiebung bei Täter-Opfer-Ausgleich.

§ 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungsstrafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 70

Bearbeiter: Karsten Gaede