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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 962

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 369/08, Beschluss v. 12.08.2008, HRRS 2008 Nr. 962


BGH 1 StR 369/08 - Beschluss vom 12. August 2008

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 962

Bearbeiter: Karsten Gaede