HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 960
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 352/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 960
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit in den Ausführungen des Angeklagten Ö. zur Haftentschädigung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie mangels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 960
Bearbeiter: Karsten Gaede