HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 263/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 743
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten.
Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede