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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 263/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 743


BGH 1 StR 263/08 - Beschluss vom 18. Juni 2008 (LG Nürnberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede