HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 158/08, Beschluss v. 19.12.2012, HRRS 2013 Nr. 168
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.
Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).
Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede