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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 168

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 158/08, Beschluss v. 19.12.2012, HRRS 2013 Nr. 168


BGH 1 StR 158/08 - Beschluss vom 19. Dezember 2012

Pauschvergütung.

§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG

Entscheidungstenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.

Gründe

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).

Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 168

Bearbeiter: Karsten Gaede