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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 54/07, Beschluss v. 28.02.2007, HRRS 2007 Nr. 257


BGH 1 StR 54/07 - Beschluss vom 28. Februar 2007 (LG Bamberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Geschädigten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelmäßig auch ohne sachverständige Beratung beantworten könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede