hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1104

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 458/07, Beschluss v. 10.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1104


BGH 1 StR 458/07 - Beschluss vom 10. Oktober 2007 (LG München)

Konfrontationsrecht (Recht auf ein faires Strafverfahren; Fragerecht; Bestellung eines Pflichtverteidigers; Pflicht der Staatsanwaltschaft; konkrete und wirksame Verteidigung; besondere Beweiswürdigung).

Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c und d EMRK; § 141 Abs. 3 StPO; § 168c StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In den Fällen, in denen nach den Grundsätzen von BGHSt 46, 93 ff. ein Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren zu bestellen ist, ist es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausgeschlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Jedoch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1104

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 49; StV 2008, 58

Bearbeiter: Karsten Gaede