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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 711

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 312/07, Beschluss v. 17.07.2007, HRRS 2007 Nr. 711


BGH 1 StR 312/07 - Beschluss vom 17. Juli 2007 (LG Freiburg)

Sukzessive Beihilfe nach Sicherstellung; Strafzumessung (Ermittlungsverhalten und Zugriffsverzögerungen).

Art. 6 EMRK; § 46 StGB; § 27 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Es bestehen rechtliche Bedenken dagegen, im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen haben. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlungen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung - erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese Geldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatzerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatzsystem basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter unterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO).

Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.).

Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 711

Externe Fundstellen: NStZ 2007, 635

Bearbeiter: Karsten Gaede