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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 188

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 275/07, Beschluss v. 12.02.2008, HRRS 2008 Nr. 188


BGH 1 StR 275/07 - Beschluss vom 12. Februar 2008

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstreckungsaufschub erledigt.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvortrag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 188

Bearbeiter: Karsten Gaede