hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 706

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 271/07, Beschluss v. 17.07.2007, HRRS 2007 Nr. 706


BGH 1 StR 271/07 - Beschluss vom 17. Juli 2007 (LG Würzburg)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts bei rechtskräftigem Urteil).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 18. April 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2004 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - allerdings erst - mit Schreiben vom 5. März 2007 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer - ausschließlich - die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2007, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 706

Bearbeiter: Karsten Gaede