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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 523

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 202/07, Beschluss v. 08.05.2007, HRRS 2007 Nr. 523


BGH 1 StR 202/07 - Beschluss vom 8. Mai 2007 (LG Hof)

Urteilsgründe (grundsätzlich keine Erörterung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln; Gewaltenteilung; faires Verfahren).

§ 267 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 20 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313). Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen. Entscheidungstenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313). Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 523

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 244

Bearbeiter: Karsten Gaede