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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 198/07, Beschluss v. 13.06.2007, HRRS 2007 Nr. 702


BGH 1 StR 198/07 - Beschluss vom 13. Juni 2007 (LG Konstanz)

Unzulässige Revision der Nebenkläger (Erklärung über den Umfang der Anfechtung).

§ 344 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Revisionsantrages in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Eine Revisionsbegründung muss aber den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 362/06). Dies gilt auch dann, wenn auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen wird.

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat ein Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage.

Insoweit fehlt es bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Zur Begründung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 362/06).

Soweit die Beschwerdeführer sich ergänzend mit der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit diesem Anfechtungsziel eine Revision für die Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede