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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 148/07, Beschluss v. 24.04.2007, HRRS 2007 Nr. 514


BGH 1 StR 148/07 - Beschluss vom 24. April 2007 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 7. November 2006 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen beziehungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in vier Fällen und der Untreue in 35 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, der Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen und der Untreue in 35 Fällen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gründe des angefochtenen Urteils wegen Urkundenfälschung in drei Fällen beziehungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da es nach den bislang getroffenen Feststellungen Zweifeln unterliegt, ob insoweit von der Herstellung unechter Urkunden oder von der Verfälschung echter Urkunden ausgegangen werden kann.

Die Teileinstellung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit der Teileinstellung entfallen die insoweit festgesetzten 16 Einzelstrafen (insgesamt 13 Jahre und 7 Monate). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Ihr lagen 55 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 70 Jahren und vier Monaten zugrunde. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellten Taten angesetzten Einzelstrafen (es verbleiben 39 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 56 Jahren und 9 Monaten) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese Strafe ist auch angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede