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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 613

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 555/06, Beschluss v. 23.05.2007, HRRS 2007 Nr. 613


BGH 1 StR 555/06 - Beschluss vom 23. Mai 2007

Erinnerung gegen den Gebührenansatz; Besetzung des Senats bei der Entscheidung über die Pauschvergütung.

§ 66 Abs. 1 GKG; § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG; § 3 Abs. 2 GKG; § 139 Abs. 1 GVG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.

Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 613

Externe Fundstellen: NStZ 2007, 663

Bearbeiter: Karsten Gaede