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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 74

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 534/06, Beschluss v. 28.12.2006, HRRS 2007 Nr. 74


BGH 1 StR 534/06 - Beschluss vom 28. Dezember 2006 (LG Nürnberg)

Strafklageverbrauch - europäisches ne bis in idem (Schengener Durchführungsübereinkommen: deutscher Vorbehalt, Freispruch; gebotene Verfahrenseinstellung bei Verfahrenshindernis).

Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 54 SDÜ; § 206a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Nach Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 2006, soweit es den Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt.

2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. August 2005 wird gemäß §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen.

3. Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

4. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung übernahm der Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in Deutschland entwendete Gegenstände, um diese Gewinn bringend weiter zu veräußern. Es handelte sich um zwei Motorräder der Marken BMW und Suzuki sowie um verschiedene Elektronikartikel der Marke Panasonic. Die Gegenstände wurden dem Angeklagten in den Niederlanden übergeben; allein das Motorrad BMW wurde auf Wunsch des Angeklagten nach Belgien verbracht und dann dort von ihm abgeholt und ebenfalls in die Niederlande gebracht. In der Folgezeit konnten die beiden Motorräder von der Polizei sichergestellt werden. Von den Elektronikartikeln der Marke Panasonic mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konnte ein Teil der Geräte in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der niederländischen Polizei später sichergestellt werden; im Übrigen waren sie vom Angeklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden.

Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass wegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch durch die Staatsanwaltschaft Maastricht ein Verfahren eingeleitet, dann aber eingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklageverbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung gehandelt habe.

Tatsächlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorliegende Urteil eines Polizeirichters des Landgerichts Maastricht/Niederlande am 21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirksstaatsanwaltschaft Maastricht am 22. März 2005 den Angeklagten zur Gerichtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks Maastricht auf den 10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am oder um den 15. August 2004 in der Gemeinde Vaals ein Motorrad (Marke BMW, Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke Suzuki, Farbe schwarz) und/oder eine Anzahl Ton- und/oder Bildgeräte (Marke Panasonic, unter anderem DVD-Player, Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder eine Anzahl Rasierapparate (Marke Panasonic) gelagert gehabt zu haben, wobei er zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenstände gewusst habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig.

Durch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bezüglich der dem Gericht vorliegenden Taten gemäß Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Das Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und die Niederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gemäß Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.).

Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ (vgl. BGHSt 46, 307, 309; BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 54 SDÜ Rdn. 11; Schomburg NJW 2000, 1833, 1834).

Bei den vom Landgericht abgeurteilten und den der Entscheidung des Polizeirichters in Maastricht zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist somit wegen eines vor der Entscheidung des Landgerichts eingetretenen Prozesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8; BGHSt 13, 128, 129).

Mit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und seine Freilassung in dieser Sache anzuordnen.

Da hinsichtlich der Entscheidung über eine dem Angeklagten zu gewährende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) weitere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hierüber dem Landgericht vorzubehalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 74

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 179

Bearbeiter: Karsten Gaede