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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 630

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 317/06, Beschluss v. 13.07.2006, HRRS 2006 Nr. 630


BGH 1 StR 317/06 - Beschluss vom 13. Juli 2006 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Fassung des Tenors verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 630

Bearbeiter: Karsten Gaede