HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 369
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 93/05, Beschluss v. 05.04.2005, HRRS 2005 Nr. 369
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Ersatzverfalls eines Betrages von 9.000 Euro entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Zum Wegfall der Verfallsanordnung bemerkt der Senat ergänzend: Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 369
Bearbeiter: Karsten Gaede