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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 369

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 369, Rn. X



BGH 1 StR 93/05 - Beschluss vom 5. April 2005 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Ersatzverfalls eines Betrages von 9.000 Euro entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Zum Wegfall der Verfallsanordnung bemerkt der Senat ergänzend: Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).