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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 195

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 584/05, Beschluss v. 07.02.2006, HRRS 2006 Nr. 195


BGH 1 StR 584/05 - Beschluss vom 7. Februar 2006 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die erhobene Verfahrensrüge geht fehl; denn im Gegensatz zum Vorbringen der Revision lag die letzte Äußerung der Ergänzungspflegerin über die fehlende Bereitschaft der Tochter des Angeklagten zu einer Aussage nicht acht Monate zurück, sondern wurde auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden Richters nach Stellung des entsprechenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung nochmals bekräftigt (dienstl. Stellungnahme des Vors. Richters vom 25. November 2005). Danach gab es keinen Anlass zu der Annahme, dass die knapp elf Jahre alte Tochter bei einer nun dennoch erfolgten Zeugenladung eine andere Entscheidung treffen würde, sofern diese überhaupt für eine eigenständige Entscheidung die notwendige Verstandesreife gehabt hätte (vgl. hierzu BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222). Davon ist offenbar auch der Angeklagte ausgegangen, weil der Verteidiger nach der Bekanntgabe der Erklärung auf Wunsch des Angeklagten den Beweisantrag zurückgenommen hat.

Soweit die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die Geschädigte aufgrund der abgeschnittenen Luftzufuhr nicht mehr um Hilfe habe rufen können (Gegenerklärung vom 1. Februar 2006 S. 2), befremdet diese Behauptung, da ausweislich der angefochtenen Entscheidung der Angeklagte "seine zu beiden Seiten des Kehlkopfes angelegten Finger so fest zusammen(drückte), dass (die Geschädigte) zwar noch atmen konnte, aber starke Schmerzen verspürte und nicht mehr um Hilfe rufen konnte" (UA S. 6 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 195

Bearbeiter: Karsten Gaede