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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 904

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 369/05, Beschluss v. 12.10.2005, HRRS 2005 Nr. 904


BGH 1 StR 369/05 - Beschluss vom 12. Oktober 2005 (LG Traunstein)

Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung; rechtliches Gehör; Recht auf einen gesetzlichen Richter; Rechtsweggarantie); Aufrechterhaltung des Strafausspruchs wegen Angemessenheit der Rechtsfolge; Strafzumessung: erhebliche Schuldminderung infolge einer Anwendung des Zweifelsgrundsatzes mit gleichem Gewicht.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 354 Abs. 1a StPO; § 21 StGB; § 49 StGB; § 46 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Einer erheblichen Schuldminderung darf nicht deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 904

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 6

Bearbeiter: Karsten Gaede