HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 358
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/05, Beschluss v. 19.04.2005, HRRS 2005 Nr. 358
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Er kann nicht nachvollziehen, wie die Revision zu dem Schluß gelangt, daß die Richtigkeit der Angaben des Berichterstatters in der dienstlichen Erklärung durch die eidesstattlichen Versicherungen in Frage gestellt werde.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 358
Bearbeiter: Karsten Gaede