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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 358

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/05, Beschluss v. 19.04.2005, HRRS 2005 Nr. 358


BGH 1 StR 25/05 - Beschluss vom 19. April 2005 (LG Waldshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Er kann nicht nachvollziehen, wie die Revision zu dem Schluß gelangt, daß die Richtigkeit der Angaben des Berichterstatters in der dienstlichen Erklärung durch die eidesstattlichen Versicherungen in Frage gestellt werde.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 358

Bearbeiter: Karsten Gaede