hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 28

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 218/05, Beschluss v. 27.10.2005, HRRS 2006 Nr. 28


BGH 1 StR 218/05 - Beschluss vom 27. Oktober 2005 (LG Deggendorf)

Entschädigungsansprüche bei fortdauernder Untersuchungshaft (Ausschlussgründe: widersprüchliches Aussageverhalten; Erörterungspflicht bei Zusprechung einer Entschädigung).

§ 5 StrEG; § 6 StrEG; § 112 StPO; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 5 EMRK

Entscheidungstenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts Deggendorf im Urteil vom 19. Januar 2005, wonach der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an die 1. Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nennt allein die gesetzliche Grundlage für die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und stellt ohne weitere Darlegungen fest, dass ein Ausschlussgrund für die Entschädigungsgewährung nicht vorliege.

Dies stellt vorliegend keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung einer Entschädigungsleistung dar, nachdem noch der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2003 anlässlich der Haftprüfung die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten maßgeblich auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten im Zusammenhang mit dem Tod des Säuglings und die weitere - zunächst verneinte - Frage, ob von ihm eine Herzdruck-Massage durchgeführt worden sei, gestützt wurde.

Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen nach § 5 oder § 6 StrEG nicht vorliegen, weshalb es einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit diesen Umständen bedurft hätte.

Die für die neue Entscheidung noch zu klärenden Fragen betreffen vornehmlich tatrichterliche Aufgaben, nachdem Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Fragen sowie die weiteren Einzelheiten ohne Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sind (BGH NJW 1990, 2072, 2073; NJW 1991, 1839, 1840). Das Verfahren war daher zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände sowie zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückzugeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 28

Externe Fundstellen: NJW 2006, 457; NStZ-RR 2006, 48; StV 2006, 62

Bearbeiter: Karsten Gaede