HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 662
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 170/05, Beschluss v. 13.07.2005, HRRS 2005 Nr. 662
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, in welchem Verfahren der Angeklagte als Zeuge von der Staatsanwaltschaft Mannheim vernommen wurde. Vielmehr wird mit der gegebenen Begründung der Verfahrensrüge: "... ist der Angeklagte hingegen - trotz seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter - als 'Zeuge' vernommen worden", sogar der Eindruck hervorgerufen, diese Vernehmung sei gerade in dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgt, was aber nicht zutrifft (UA S. 53).
Die Rüge ist aber auch unbegründet. Auch wenn der die Ermittlungen führende Oberstaatsanwalt die Verfahrensstellung des Angeklagten deshalb falsch beurteilte, weil er zum damaligen Zeitpunkt den Zeugen K. für den Täter hielt, liegt hierin keine verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung. Das Schwurgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über seine damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a StPO Bl. 55). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der Verwertung der Einlassung des Angeklagten in der beanstandeten Vernehmung.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 662
Bearbeiter: Karsten Gaede