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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 1/05, Beschluss v. 03.02.2005, HRRS 2005 Nr. 257


BGH 1 StR 1/05 - Beschluss vom 3. Februar 2005 (LG Waldshut)

Unanwendbarkeit des Doppelverwertungsverbotes bei der Jugendstrafe.

§ 46 Abs. 3 StGB; § 17 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G., daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede