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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 371

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 549/04, Beschluss v. 27.01.2005, HRRS 2005 Nr. 371


BGH 1 StR 549/04 - Beschluss vom 27. Januar 2005 (LG Würzburg)

Tenorierung bei einer Entscheidung über einen weitergehenden Schmerzensgeld und Zinsforderungsanspruch der Nebenklage (Opferrechtsreformgesetz).

§ 267 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. Juli 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel zu IV. statt "Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen" lautet: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeld- und Zinsforderung der Nebenklägerin wird von einer Entscheidung abgesehen".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt.

Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht stattzugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 371

Bearbeiter: Karsten Gaede