HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 830
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 360/04, Beschluss v. 14.09.2004, HRRS 2004 Nr. 830
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 u.a. ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."
Dem stimmt der Senat zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 830
Bearbeiter: Karsten Gaede