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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 260

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 327/04, Urteil v. 01.02.2005, HRRS 2005 Nr. 260


BGH 1 StR 327/04 - Urteil vom 1. Februar 2005 (LG Augsburg)

BGHSt 50, 11; Verdeckungsabsicht bei Tötung eines Opfers, das die Straftat bekanntermaßen bereits anderen mitgeteilt hat (Grundsätze der Beweiswürdigung beim Zeugen vom Hörensagen; Sicherstellung der Strafbarkeit).

§ 211 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

Leitsätze

1. In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden. (BGHSt)

2. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGHSt 41, 358, 360). Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. März 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet neben Fragen der Beweiswürdigung insbesondere auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes.

I.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Wie der Angeklagte ist auch die Geschädigte P. schwer alkoholkrank. Sie lernten sich etwa drei Jahre vor den Taten kennen. Nachdem sich die Bekanntschaft verfestigt hatte, besuchte der obdachlose und mittellose Angeklagte die Zeugin P. zuletzt zwei bis dreimal in der Woche in deren Häuschen und half ihr auch im Garten. Nach gemeinsamem Alkoholkonsum durfte der Angeklagte auch des öfteren in ihrem Haus übernachten. Zu intimen Kontakten, die über das Streicheln und Küssen hinausgingen, kam es aber nicht, weil die Zeugin P. dies jeweils ablehnte. Als der Angeklagte in der Nacht vom 25./26. März 2003 erneut bei der Zeugin P. übernachten durfte, begab er sich gegen 1.30 Uhr in das Schlafzimmer der bereits schlafenden Zeugin P. und erklärte ihr, daß er mit ihr schlafen wolle. Nachdem diese ihm erwidert hatte, er solle sie in Ruhe lassen, schlug er sie ins Gesicht und erzwang trotz deren heftiger Gegenwehr den Geschlechtsverkehr, ohne daß es aber zum Samenerguß kam. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,12 %o erheblich eingeschränkt. Nach einiger Zeit entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin P. und verbrachte dann den Rest der Nacht in der Küche des Hauses.

Am nächsten Morgen verließ er das Haus, kam aber am Abend zurück, entschuldigte sich nochmals und erklärte, daß er sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern könne. Nachdem die Zeugin P. für beide gekocht hatte, tranken sie zusammen erhebliche Mengen Alkohol, die Zeugin P. hauptsächlich Wein, aber auch Schnaps und Magenbitter, der Angeklagte trank im wesentlichen Bier, jedoch ebenfalls Schnaps und Magenbitter. Die Zeugin P. hatte dem Angeklagten zwar zunächst gesagt, er müsse gehen, weil ihre Betreuerin sie am nächsten Morgen aufsuchen werde. Nachdem er geantwortet hatte, er könne sich dann ja im Nebenzimmer verstecken, ließ sie ihn erneut im Haus übernachten.

Als am nächsten Morgen, am 27. März 2003, gegen 9.30 Uhr die Zeugin Z., die Betreuerin der Geschädigten P., ans Fenster klopfte, versteckte sich der Angeklagte im Schlafzimmer, während die beiden Frauen in die Küche gingen. Der Angeklagte konnte aber so unbemerkt den Inhalt der Gespräche zwischen beiden mithören und vernahm, daß die Zeugin P. ihrer Betreuerin erzählte, daß sie von ihm geschlagen und vergewaltigt worden sei. Er hörte auch, daß sie verabredeten, daß die Zeugin Z. die Polizei verständigen solle. Der Angeklagte geriet hierüber in Wut und entschloß sich nun, die Zeugin P. zu töten und dadurch eine belastende Aussage bei der Polizei zu verhindern. Nachdem die Zeugin P. ihre Betreuerin danach aus dem Haus gelassen hatte und zurückkam, packte er sie sogleich mit einer Hand an den Haaren und zog sie auf diese Weise ins Badezimmer hinein, zugleich mit der anderen Hand auf sie einschlagend. Während er Wasser in die Badewanne einlaufen ließ, erklärte er ihr, daß er sie jetzt umbringen werde, und sagte: "jetzt ersauf ich dich". Als das Wasser in der Badewanne eine Höhe von ca. 20 cm erreicht hatte, drückte er den Kopf der Zeugin in die Wanne, um sie zu ertränken. Dennoch gelang es der Zeugin, sich seinem Griff zu entwinden und ins Schlafzimmer zu fliehen. Er verfolgte sie, beschimpfte sie und drohte ihr damit, sie umzubringen. Im Schlafzimmer schlug er dann so fest auf die Zeugin P. ein, daß diese zu Boden ging. Der Angeklagte setzte sich nun auf sie und würgte sie. Zu diesem Zeitpunkt trafen die von der Betreuerin informierten Polizeibeamten am Anwesen ein und machten sich durch Klopfen am Schlafzimmerfenster bemerkbar. Dennoch setzte der Angeklagte zunächst das Würgen fort, so daß die Zeugin P. zwar einmal um Hilfe schreien konnte, danach aber zumindest kurzzeitig das Bewußtsein verlor. Als die Polizeibeamten weiterhin mit lautem Rufen und Klopfen Einlaß begehrten, erkannte der Angeklagte die Aussichtslosigkeit seines Tuns, ließ von Silvia P. ab und legte sich zunächst ins Bett. Erst unmittelbar bevor die Haustür gewaltsam geöffnet werden sollte, ließ er die Polizei ein.

Infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses hatte der Angeklagte am Morgen des 27. März 2003 eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o, so daß er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Zeugin P. hatte beim Tatgeschehen am 27. März 2003 gegen 9.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,96 %o.

Durch die Polizeibeamten wurde im Haus der Zeugin P. festgestellt, daß in die Badewanne Wasser mit einer Wasserstandshöhe von ca. 20 cm eingelassen worden war, welches zu diesem Zeitpunkt noch frisch war. Außerdem bemerkten die Polizeibeamten am Kinn der Zeugin P. ein erhebliches Hämatom sowie im Halsbereich kreisrunde Würgemale, welche nach der Beobachtung der Zeugin Z. bei ihrem Besuch am Morgen des 27. März 2003 bei der Zeugin P. noch nicht vorhanden waren.

II.

Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.

Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sachbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Überlegungen des Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Landgericht hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlage davon überzeugt, daß die Ausführungen der Zeugin P. - trotz deren erheblicher Alkoholisierung zur Tatzeit - glaubhaft sind. Ihre Angaben werden auch dadurch bestätigt, daß die Polizeibeamten frisch in die Badewanne eingelassenes Wasser mit einer Wasserstandshöhe von lediglich 20 cm vorgefunden haben, außerdem durch die Feststellung des Polizeibeamten POM K., der beim Hineinschauen durch das Fenster eine Person im Bett und eine andere auf dem Boden liegen sah. Wenn die Kammer hieraus den Schluß gezogen hat, daß diese Beobachtung des Polizeibeamten sich nur mit einem vorangegangenen Angriff des Angeklagten auf die Zeugin P. in Übereinstimmung bringen läßt, ist eine solche Schlußfolgerung nicht rechtsfehlerhaft. Sie wird zusätzlich dadurch gestützt, daß der Angeklagte nach dem Eintreffen der Polizeibeamten in deren Gegenwart zu der Zeugin P. sagte: "Silvia, es tut mir leid" ... und danach mehrfach wiederholte: "Silvia, hilf mir doch".

2. Soweit die Revision insgesamt die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. erschüttern möchte, indem sie ein Alkoholdelirium oder Alkoholhalluzinationen bei der Zeugin für möglich hält, ergibt sich solches nicht aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung.

III.

Das Landgericht hat die Tat vom 27. März 2003 rechtsfehlerfrei als einen zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen versuchten Mord beurteilt.

1. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluß über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGH NJW 1999, 1039, 1041; BGHSt 41, 358, 360; Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 71). Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn eine Überführung des Täters durch die Beseitigung eines Belastungszeugen nur erschwert wird (BGH GA aaO; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6: für den Sachverhalt, daß wegen der "zu verdeckenden Straftat" bereits Anklage erhoben worden war).

Jedoch kann auch nach Bekanntwerden einer Straftat ein Täter dann noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, daß er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die Tatumstände deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind (BGHSt 15, 291, 296; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 143/78, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 28, 18 ff.).

Vorliegend hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er sich im Schlafzimmer versteckt hatte, das Gespräch zwischen der Zeugin P. und ihrer Betreuerin mithören konnte und dabei vernahm, daß die Zeugin P. erzählte, daß sie von ihm geschlagen und vergewaltigt worden sei und daß deshalb die Polizei verständigt werden sollte. Darüber erzürnt entschloß sich der Angeklagte, die Zeugin P. zu töten und dadurch eine belastende Aussage von ihr bei den Ermittlungsbehörden zu verhindern. Hierbei ging der Angeklagte - zutreffenderweise - subjektiv (vgl. hierzu BGH NStZ 1994, 583) davon aus, daß ohne die Aussage der Geschädigten P. bei der Polizei die Tatumstände noch nicht für eine Strafverfolgung zureichend aufgedeckt sind (BGHSt 15, 291, 296). Schon deshalb handelte er in Verdeckungsabsicht, weil er einen Menschen töten wollte, von dem er die Aufdeckung seiner Tat befürchtete, die nach seiner Vorstellung den Strafverfolgungsbehörden noch nicht in einem für eine Verurteilung ausreichenden Umfang bekannt war (BGH StV 1998, 24).

Hinzu kommen aber auch weitere objektive Umstände: Die Betreuerin, die Zeugin Z., konnte die Vergewaltigung nur als Zeugin vom Hörensagen schildern. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen, weil der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt über Berichte anderer beurteilen kann (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 28; NStZ-RR 2002, 176). Eine Befragung gezielt im Blick auf die Tatvorwürfe wäre ebenso wenig möglich gewesen wie eine etwaige Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren hätte bei einer Tötung der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin eine förmliche strafverfahrensbezogene Vernehmung konkret zu den gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen erfolgen können (vgl. BGHR aaO), so daß keine weiteren Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwürfe hätten gewonnen werden können. Damit waren auch objektiv die Tatumstände nicht in einem für eine Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt (vgl. BGHSt 15, 291, 296).

Nach den gegebenen Umständen hätte vielmehr allein die Aussage der Zeugin Z. schwerlich zu einer Verurteilung des Angeklagten führen können, zumal bei einer erfolgreichen Tötung der Zeugin P. deren starke Alkoholisierung festgestellt worden wäre, so daß noch in erheblicherer Weise Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegenüber der Betreuerin aufgekommen wären, als sie jetzt von der Verteidigung geltend gemacht werden. Gerade weil es vorliegend bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung und zwei einander gegenüberstehender Aussagen des Angeklagten und des Opfers bzw. deren Betreuerin auf die Einzelheiten und Gegebenheiten der Tathandlung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ankommt, war die Annahme des Angeklagten, die Tat sei noch nicht ausreichend aufgedeckt, auch objektiv zutreffend.

Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Geschädigte zum Sachverhalt der Vergewaltigung bereits durch in der Ermittlung von Sachverhalten geschulte Polizeibeamte vernommen worden wäre (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 28), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Entsprechend hat der Angeklagte, wie die Strafkammer festgestellt hat, auch mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt.

2. Zutreffend hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt verneint, weil der Angeklagte beim Eintreffen der Polizeibeamten und deren nachdrücklichem Klopfen am Fenster, um eine Öffnung des Hauses zu erreichen, erkannt hatte, daß er den von ihm bezweckten Erfolg nicht mehr erreichen konnte.

IV.

1. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens ist die Revision gleichfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 2004.

2. Das Landgericht hat allerdings übersehen, daß der tateinheitlich begangene Tatbestand der Bedrohung von dem angedrohten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang danach begangen wird (Träger/Schluckebier in LK, 11. Aufl., § 241 Rdn. 27; Gropp/Sinn in MünchKomm StGB § 241 Rdn. 17; BGH GA 1977, 306).

Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Angesichts des Umstandes, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Geschehen am Vormittag des 27. März 2003 von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist und der versuchte Mord den Schwerpunkt dieses Tatgeschehens und zugleich die Verwirklichung der Bedrohung ausmachte, kommt eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht in Betracht (§ 354 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 260

Externe Fundstellen: BGHSt 50, 11; NJW 2005, 1203; NStZ 2005, 383; StV 2005, 665

Bearbeiter: Karsten Gaede