HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 192
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 524/03, Beschluss v. 03.02.2004, HRRS 2004 Nr. 192
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.235 € (J.) und 1.450 € (Ja.) entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabe abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge mußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgericht selbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststellungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessen die Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden können, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 192
Bearbeiter: Karsten Gaede