HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 37
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 493/03, Beschluss v. 02.12.2003, HRRS 2004 Nr. 37
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 erstmals erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es die von Rechtsanwalt W. in der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2003 abgegebene Erklärung bei der Beweiswürdigung verwertet habe, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ist jedenfalls verspätet.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 37
Bearbeiter: Karsten Gaede