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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 195

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 412/03, Beschluss v. 17.12.2003, HRRS 2004 Nr. 195


BGH 1 StR 412/03 - Beschluss vom 17. Dezember 2003 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der dem Geschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von 1.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 14. Februar 2003 zu verzinsen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.

Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 195

Bearbeiter: Karsten Gaede