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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 395/03, Beschluss v. 04.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 395/03 - Beschluss vom 4. November 2003 (LG Tübingen)

Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand; keine Rechtfertigung durch Falschberechnung).

§ 275 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO; § 338 Nr. 7 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. April 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275 StPO, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 4. April 2003, dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 23. Mai 2003. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 28. Mai 2003. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

Bearbeiter: Karsten Gaede