Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/03, Beschluss v. 06.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, namentlich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede