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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/03, Beschluss v. 06.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 392/03 - Beschluss vom 6. November 2003 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, namentlich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede