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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 387/03, Beschluss v. 08.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 387/03 - Beschluss vom 8. Oktober 2003 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten G., K. und M. (§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Im Fall II 20 der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlender Anklage eingestellt (§ 206a StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Bearbeiter: Karsten Gaede