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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 371/03, Beschluss v. 10.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 371/03 - Beschluss vom 10. September 2003 (LG Freiburg)

Abfassung der Urteilsgründe (Strafzumessung: Vorstrafen; Beschränkung bei der Mitteilung von Einzelheiten der Sachverhalte früherer - nicht einschlägiger - Vorstrafen).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen - insbesondere bei nicht einschlägigen Vorstrafen -, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:

Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier - zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.

Bearbeiter: Karsten Gaede