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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 349/03, Beschluss v. 09.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 349/03 - Beschluss vom 9. September 2003 (LG Nürnberg)

Schuldspruchänderung.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgenden Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:

a) D. ist schuldig des schweren Raubes, des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes, des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.

b) G. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.

2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten dahingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheitsstrafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf BGH NStZ 1992, 546.

Bearbeiter: Karsten Gaede