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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 214/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 214/03 - Beschluss vom 18. Juni 2003 (LG Ulm)

Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe.

§ 54 Abs. 3 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe bedarf es auch dann, wenn aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede